05 Mai

Wenn jeder Fanmarsch strafbar wird – Fanhilfen NRW und LAG Fanprojekte kritisieren das geplante Versammlungsgesetz

Mit großer Sorge nehmen wir, die Fanhilfen aus Nordrhein-Westfalen sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte (LAG), den aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Einführung eines Versammlungsgesetzes zur Kenntnis, der am 6.5. im Innenausschuss beraten und noch vor der Sommerpause verabschiedet werden soll. Der unbestimmte Wortlaut sowie die Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes auch auf schlichte An- und Abreisen bei Fußballspielen lassen uns befürchten, dass bald jeder noch so friedliche Fanmarsch zu Strafverfahren gegen Fußballfans führen wird.

Fanmärsche sind elementarer Bestandteil der Fankultur. Sei es der einfache Gang vom Bahnhof zum Stadion bei einem Auswärtsspiel, ein organisierter Marsch durch die Stadt im Europapokal oder eine Demonstration mit fanpolitischem Inhalt – die Bilder von tausenden Fans, die durch die Straßen einer Stadt ziehen, sind jedem Sportbegeisterten vor Augen. Nicht selten sind die Fans dabei in einheitlichen (Vereins-) Farben oder in extra angefertigten Mottoartikeln unterwegs.

Diese Bilder könnten bald der Vergangenheit angehören. Bereits heute ist das bestehende Versammlungsgesetz anwendbar auf Fußballfanmärsche aller Art und kann beispielsweise zu Ermittlungsverfahren führen, wenn Schals im Winter zu weit oben im Gesicht getragen werden – Stichwort ,,Vermummung‘‘. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung geht nun aber so weit, dass bereits auch nur die Teilnahme an einem Fanmarsch strafbar sein könnte, ohne, dass irgendeine konkrete Handlung vorgenommen wird.

Im Zentrum unserer Kritik steht dabei der §18 VersG-E NRW, das sogenannte Militanzverbot. Demnach soll es zukünftig verboten sein ,,eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes

  1. durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken
  2. durch ein paramilitärisches Auftreten oder
  3. in vergleichbarer Weise

Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt.‘‘

Die Formulierungen ,,in vergleichbarer Weise‘‘ und ,,Gewaltbereitschaft vermittelnd‘‘, bzw. ,,einschüchternd‘‘ sind dabei dermaßen offen formuliert, dass jeder Fanmarsch unter diese Begriffe gefasst werden könnte. Dass dies keine paranoide Befürchtung ist, zeigt die Tatsache, dass die Polizeibehörden schon in genau diese Überlegung eingestiegen zu sein scheinen. So findet sich in einer Sachverständigenstellungnahme der Hochschule der Polizei für den Innenausschuss beispielsweise der Passus, dass das Militanzverbot ein ,,durchaus bestehendes praktisches Bedürfnis z.B. bei Profi-Fußballspielen‘‘ (Prof. Dr. Norbert Ullrich) bediene. Darüber hinaus hegen wir aufgrund des unbestimmten Wortlauts starke Zweifel am verfassungsimmanenten Bestimmtheitsgrundsatz des Gesetzes.

Aus dem für sich allein problematischen Militanzverbot ergibt sich darüber hinaus das Problem, dass ein vermehrter Einsatz polizeilicher Maßnahmen gegen Fußballfans zu befürchten ist. Nach §14 VersG-E NRW (Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen) sollen zukünftig, sofern Annahmen vorliegen, dass eine Person gegen das Militanzverbot verstoßen wird, polizeilich präventive Maßnahmen (namentlich: Gefährderansprache, Teilnahmeuntersagung/-ausschluss, Meldeauflage) gegen diese Person ergriffen werden können.

Im Klartext heißt das: Wenn jeder Fanmarsch potenziell unter das Militanzverbot fällt, dann kann auch jeden einzelnen Fan im Vorfeld eine solche polizeiliche Maßnahme bis hin zu einer Meldeauflage treffen. Der Willkür wird an dieser Stelle Tür und Tor geöffnet.

Neben diesen Folgen des Militanzverbots hätte das neue Versammlungsgesetz noch weitere, teils erhebliche Auswirkungen auf Versammlungen von Fußballfans. Gemäß §16 VersG-E NRW (Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton) wären zukünftig, ab einer gewissen Größe, die bei Fußballspielen schnell erreicht sein wird, die permanente Überwachung von Fußballfanmärschen durch Drohnen zulässig, was eine neue Dimension der Überwachung und somit einen starken Eingriff in die Grundrechte der Fans darstellen würde. Darüber hinaus sehen wir die Versammlungsfreiheit durch die formalen Hürden, die das Gesetz für eine Versammlungsanmeldung vorsieht, zusätzlich eingeschränkt.

Wir rufen die Landesregierung daher eindringlich dazu auf den geplanten Gesetzesentwurf in seiner jetzigen Form zurückzunehmen und die Freiheit von Fußballfans, insbesondere in Bezug auf friedliche Fanmärsche, zu garantieren. Die Fankultur, die in Nordrhein-Westfalen an dutzenden Standorten und von auswärtigen Fans gelebt wird, darf nicht durch unnötige Repression unterdrückt werden.

 

Fanhilfe Dortmund                          Landesarbeitsgemeinschaft der Fan Projekte NRW
Fanhilfe Fortuna
Fanhilfe Mönchengladbach
Fanhilfe Münster
Kölsche Klüngel
Kurvenhilfe Leverkusen
Repressionsfonds Nordkurve

17 Mrz

Einladung zur ordentlichen Online-Mitgliederversammlung 2020

Liebe Mitglieder der Fanhilfe Münster,

hiermit laden wir euch zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 ein.

Nach der Vorstandsentscheidung, die ordentliche Mitgliederversammlung 2020 aufgrund der Corona-Pandemie in das dritte Quartal des folgenden Geschäftsjahres zu verschieben, sowie nach etlichen Vorstandsberatungen haben wir im Vorstand beschlossen, es verantworten zu können, diese online über das Videokonferenztool Zoom Cloud Meetings durchzuführen, um eure satzungsgemäßen Mitgliederrechte wahren zu können.

Am Mittwoch, 31. März 2021 um 19 Uhr wird über Zoom Cloud Meetings folgende Tagesordnung anstehen:

TOP 1 Entgegennahme des Jahresberichts
TOP 2 Entgegennahme des Kassenberichts
TOP 3 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
TOP 4 Entlastung des Vorstands
TOP 5 Verschiedenes

Um an der ordentlichen Online-Mitgliederversammlung teilnehmen zu können, sendet eine Mail mit eurem Namen und eurer Mailadresse an info@fanhilfe.ms, um euch für die Online-Mitgliederversammlung anzumelden. Einen Tag vor der Online-Mitgliederversammlung erhaltet ihr über die von euch angegebene Mailadresse den Veranstaltungslink sowie Erläuterungen zum Prozedere des Veranstaltungsablaufs. Vorab sei gesagt, dass wir online eine Identifizierung vornehmen müssen, um die Anwesenheit des jeweiligen Mitglieds bestätigen zu können, weshalb es notwendig ist, sich im Vorfeld per Mail anzumelden.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl online anwesender Mitglieder voll beschlussfähig.

Bleibt gesund, seid solidarisch und schützt andere, damit wir uns bald im Stadion wiedersehen können!

 

Wir freuen uns auf euer Erscheinen,

der Vorstand der Fanhilfe Münster

15 Sep

Verschiebung der ordentlichen Mitgliederversammlung 2020

Nach Beobachtung der Entwicklungen um COVID-19 und der Abwägung verschiedener Umsetzungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber Vereinen in der jetzigen Pandemie-Situation ermöglicht (siehe §5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020, Bgbl. I S. 571), hat der Vorstand einstimmig beschlossen, dass die ordentliche Mitgliederversammlung 2020, die laut Satzung im ersten Quartal des Geschäftsjahres (Juli bis September 2020) hätte stattfinden sollen (siehe Satzung, §6), auf das dritte Quartal des Geschäftsjahres (Januar bis März 2021) unter Neubewertung der Situation verschoben wird.

Eine Entscheidung, ob und wie die ordentliche Mitgliederversammlung 2020 ggf. dann ablaufen wird, wird rechtzeitig mit satzungsgemäßer Benachrichtigung bekanntgegeben. Über mögliche Alternativen werden wir weiterhin beraten und dann abwägen. Aktuell bewerten wir die Lage so, dass es wichtiger ist, uns alle zu schützen, und wir hoffen, dass es zum neu geplanten Zeitpunkt verantwortbar möglich ist, eine Mitgliederversammlung in uns bekannter Form durchzuführen, um insbesondere euer satzungsgemäßes Recht auf eine Mitgliederversammlung zu wahren.

Bleibt gesund, seid solidarisch und schützt andere!

Euer Vorstand der Fanhilfe Münster

13 Sep

Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung und Erhaltung von Stadionallianzen – Stellungnahme der Fanhilfen in NRW

Mit Verwunderung haben wir in der zurückliegenden Woche vernommen, dass sich die nordrhein-westfälischen Vertreter der ersten und zweiten Bundesliga sowie das Innenministerium des Landes NRW auf den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung geeinigt haben. Dabei sieht das elfseitige Papier, das am morgigen Montag (14.09.2020) von den beteiligten Vertragsparteien ratifiziert wird, die Einrichtung und Erhaltung sogenannter „Stadionallianzen“ vor, die ausgewählte Handlungsfelder des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit (NKSS) konkretisieren soll.  Ziel der Vereinbarung sei, die „Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen nachhaltig zu erhöhen, der Entwicklung von Gewalt entschieden entgegen zu treten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Akteure zu stärken“.

Wir, ein Zusammenschluss von verschiedenen Fanhilfen aus Nordrhein-Westfalen, stehen dem Abschluss einer solchen Kooperationsvereinbarung äußerst kritisch gegenüber, da sie den örtlichen Polizeibehörden unter dem Vorwand der vermeintlichen Sicherheit neue Handlungsräume eröffnet und eine verstärkte Kriminalisierung von Fußballfans erwarten lässt. Dabei sind einige Inhalte des Papiers aus unserer Sicht besonders problematisch, weswegen wir sie im Folgenden skizzieren möchten:

So sieht ein wesentlicher Punkt des Papiers vor, dass die unterzeichnenden Vereine zu öffentlichen Distanzierungen gedrängt werden können, wenn im Rahmen eines Fußballspiels „diffamierende Meinungsäußerungen“ durch Fans zu sehen oder zu hören waren. Eine solche Distanzierung „von unerwünschten Verhaltensweisen“ würde dabei „die Werteorientierung“ des jeweiligen Vereines „stärken und eine ‚Legitimierung‘ solcher Verhaltensweisen durch Verharmlosung oder Duldung“ verhindern. Hierbei ist jedoch besonders fragwürdig, dass eine Positionierung des Vereins bereits explizit unterhalb der Schwelle der strafrechtlichen Relevanz von Meinungsäußerungen eingefordert werden kann. Das erlaubt den Schluss, dass die Meinungshoheit künftig allein durch die Vertragspartner beansprucht wird, wodurch die Grenze des Sagbaren nicht mehr durch formelle Gesetze und ordentliche Gerichte, sondern durch örtliche Ordnungsbehörden definiert werden könnte.

Doch auch die Durchführung von gemeinsamen Vorbesprechungen zu Stadionverbotsfahren stellt aus unserer Sicht einen Rückschritt in Bezug auf die Vergabepraxis von Stadionverboten dar. Lange Zeit erfolgte die Aussprache eines solchen Verbots ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer vorherigen Anhörung des Betroffen, wodurch Stadionverbote jahrelang in der Kritik von Fanszenen und Fanverbänden standen. Erfreulicherweise haben sich in der jüngeren Vergangenheit allerdings an vielen Standorten Verfahren etabliert, die etwa ein Anhörungsrecht des Betroffenen oder eine Einbeziehung von Sozialpädagogen vorsehen und die Verhängung eines solchen Stadionverbotes somit an höhere Hürden knüpfen. Statt diesen Weg also konsequent weiterzuführen und auszubauen, stellt die Kooperationsvereinbarung leider auch in diesem Punkt einen Rückschritt dar. So wird der Polizei hier ein weitreichendes Mitspracherecht eingeräumt, wobei sie keinen Hehl daraus macht, zeitnah und konsequent ausgesprochene Stadionverbote als legitimes Mittel zur Gefahrenabwehr anzusehen und sie mit anderen polizeilichen Maßnahmen verzahnen zu wollen. Es ist daher zu befürchten, dass die Vergabe von Stadionverboten zukünftig wieder seltener dem Ultima Ratio-Prinzip unterliegen wird.

Darüber hinaus empfinden wir auch die Forcierung einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit und die Schaffung „neuraligischer Punkte“ innerhalb der Stadien als problematisch. Statt die Praktiken der Polizei angesichts wiederkehrender Konflikte mit Anhängern kritisch zu begleiten oder gar auf den Prüfstand zu stellen, fördern die Vereine stattdessen eine Verschiebung des Diskurses zu Gunsten der Polizei, die sich in der Öffentlichkeit zuletzt immer häufiger für ihre Maßnahmen rechtfertigen musste. Dazu zählt auch der zweifelhafte Austausch von Informationen über Fußballfans, der bisweilen zwar immer häufiger Datenschutzbeauftragte und Verwaltungsgerichte beschäftigt, aber trotzdem durch die „Stadionallianzen“ ausgebaut werden soll.

Wir fordern die beteiligten Vereine in aller Dringlichkeit auf, den Sinn und Zweck des  Schulterschlusses mit dem Innenministerium zu hinterfragen und die Ausgestaltung der „Stadionallianzen“ mindestens grundlegend zu überarbeiten. Dabei ist in unseren Augen selbsterklärend, dass eine weitreichende Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden nicht ohne die vorherige Beteiligung von Fanorganisationen, Fanprojekten und anderen etablierten Institutionen erfolgen kann. Die beteiligten Vereine sollten nicht außer Acht lassen, dass sie gerade in diesen Tagen eine große Verantwortung für ihre aktiven Fans tragen. Wir erwarten daher, dass sie sich nicht zum politischen Spielball des Innenministers machen lassen und dabei mitwirken, die Rechte von Fans in und um die Stadien weiter einzuschränken.

 

Fanhilfe Dortmund

Fanhilfe Fortuna

Fanhilfe Mönchengladbach

Fanhilfe Münster

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06 Apr

Einzug der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr 2019/20

Liebe Mitglieder der Fanhilfe Münster,

hiermit kündigen wir den Einzug der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr 2019/20 an.
Wir werden die 36 Euro Beitrag am 20.04.2020 einziehen.
Bitte sorgt dafür, dass euer Konto an dem Zeitpunkt gedeckt ist, um
unnötige Rückbuchungen und Gebühren zu vermeiden.

In Zeiten von Corona und dem Lockdown sind vielleicht welche auf
Kurzarbeit oder haben ihren Job verloren. Wenn dies so ist und ihr
nicht sicher seid, ob euer Konto gedeckt ist, meldet euch bitte bis zum
13.04.2020 unter info@fanhilfe.ms bei uns. Wir finden dann eine Lösung.

Eure Fanhilfe Münster

03 Apr

Neue Auskunftsersuchen

Da sich Bundes- und Landesdatenschutzgesetze in letzter Zeit geändert haben, haben wir die Chance für euch genutzt, neue Vorlagen in verschiedenen Dateiformaten für Auskunftsersuchen bei den Behörden für euch zu erstellen und bereitzustellen.

Wenn ihr also wissen wollt, ob etwas über euch gespeichert ist und wer was über euch gespeichert hat, bspw. in der Datei Gewalttäter Sport und in den SKB-Datenbanken, so geht einfach in den Downloadbereich „Datenauskunft“. Dort findet ihr auch eine Anleitungsempfehlung, wie ihr die Auskunftsersuchen richtig stellt und für welche Informationen ihr welche Behörde anschreiben müsst.

12 Mrz

ABSAGE – Kenne deine Rechte! – Fanrechtetag

Aufgrund der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden als Reaktion auf die Pandemie von Covid-19 sowie der Spieltagsabsagen in der 3. Liga durch den DFB haben wir uns dazu entschlossen, den für Samstag, 14.03.2020, geplanten Fanrechtetag abzusagen, um so einer Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vorzubeugen.

Auch wenn unsere Veranstaltung nicht unter die Empfehlungen fällt, sehen wir unsere gesellschaftliche Mitverantwortung, sodass wir zum Entschluss der Absage gekommen sind. Wir bitten um euer Verständnis!

Der Fanrechtetag wird nachgeholt werden. Sobald es soweit ist, geben wir euch Bescheid!

02 Mrz

Kenne deine Rechte! – Fanrechtetag am 14.03.2020

Am 14. März 2020 wollen wir das Heimspiel gegen den Halleschen FC dazu nutzen, den Fanrechtetag auszurichten. Eingeladen sind nicht nur alle Fanhilfe-Mitglieder, sondern auch alle Preußen-Fans, die sich an dem Tag ein Bild von uns machen können und natürlich auch Mitglied bei der Fanhilfe werden dürfen!

Für den Tag haben wir euch ein kleines Rahmenprogramm zusammengestellt: Ab 11 Uhr findet ihr uns am Container des Fanprojekts, dort übernehmen wir den Getränkeverkauf und ihr könnt mit uns ins Gespräch kommen. Nach einem hoffentlich erfolgreichen Heimspiel öffnen wir dann die Pforten im FANport nebenan, wo wir ab 17 Uhr zu einem interessanten Abend einladen wollen. Dort wird unsere Rechtsanwältin Lisa Grüter einen Vortrag über die verschärften Polizeigesetze – insbesondere in NRW – halten. Anschließend erhaltet ihr die Möglichkeit, über die Gesetze zu diskutieren und allgemeine Fragen zu stellen. Auch unser Rechtsanwalt Dr. Cornelius Birr wird vor Ort sein und für Fragen parat stehen. Also nutzt die Chance und seid dabei! United we stand!

Kurz und knapp:

ab 11 Uhr: Getränkeverkauf am Fanprojekt-Container

14 Uhr: Anpfiff gegen den Halleschen FC

17 Uhr: Anpfiff im FANport – Vortrag zu den verschärften Polizeigesetzen mit RAin Lisa Grüter

im Anschluss: Diskussions- und Fragerunde mit RAin Lisa Grüter und RA Dr. Cornelius Birr

Und sollte es am Spieltag Probleme mit der Polizei geben, ist natürlich wie immer unser Notfallhandy geschaltet: 0162 7013 031.

25 Nov

Fanhilfen kritisieren Beschlussvorschlag für Innenministerkonferenz

Auf der anstehenden Innenministerkonferenz (IMK) vom 04. bis 06. Dezember 2019 in der Hansestadt Lübeck sollen erneut Gesetzesverschärfungen gegen Fußballfans beschlossen werden.

Die IMK soll demnach unter anderem eine härtere Bestrafung des Abbrennens von Pyrotechnik, eine Reformierung des Landfriedensbruchs sowie den Entzug der Fahrerlaubnis bei Vergehen im Zusammenhang mit Fußballspielen beschließen.

Die Fanhilfen kritisieren allein die Debatte über derlei Maßnahmen als realitätsfremd, unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Erst kürzlich wurde im aktuellen Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) der wiederholte Rückgang von eingeleiteten Strafverfahren und verletzten Personen im Zusammenhang mit Fußballspielen festgestellt – Ein Trend, der seit Jahren anhält. Weshalb nun also erneut Gesetze verschärft werden sollen, um Fußballfans noch mehr als ohnehin schon zu kriminalisieren, erscheint schleierhaft. Vielmehr scheint es ein erneut billigster Versuch, sich über kurzgedachte und ineffektive Maßnahmen als vermeintlich „durchgreifender“ Law-and-Order-Politiker in der Öffentlichkeit profilieren zu wollen.

Die Erfahrung der Fanhilfen zeigt, dass die bereits existierenden Gesetze und weitgehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten bei Fußballfans im Vergleich zu anderen gesellschaftlichen Gruppen bis zum letzten ausgereizt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird von Polizei und anderen Behörden oftmals kaum bis gar nicht beachtet. Ohne jemals einer Straftat schuldig gesprochen worden zu sein, mit einem bereits bei Zustellung Gebühren verursachenden Betretungsverbotsbescheid bedacht zu werden, ist Zeugnis dessen genug. Ähnliches gilt für die Speicherung in illegalen Polizeidateien, ohne darüber auch nur ansatzweise informiert zu werden. Was an Fußballfans aus Sicht der Sicherheitsbehörden „erfolgreich“ getestet wurde, trifft später auch alle anderen. Inwieweit der Entzug der Fahrerlaubnis beispielsweise zu sichereren Fußballspielen beitragen soll, bzw. dass umgekehrt eine Person, die im Stadion auffällig wird, gleichzeitig nicht fahrtüchtig sein soll, bedarf ebenso mindestens einer Erklärung.

Aus Sicht der Fanhilfen handelt es sich hierbei schlichtweg um Populismus und das auf Kosten von Freiheitsrechten eines jeden Einzelnen.

Bezüglich Pyrotechnik von einer gesellschaftlichen Missbilligung und dem Ausdruck zu verleihen in einer solchen Totalität zu sprechen, erscheint überdies mindestens anmaßend in Anbetracht sicherlich durchaus abweichender Meinungen bei nicht wenigen Menschen, die tatsächlich die Fußballstadien der Republik besuchen. Nicht nur als Fußballfan, sondern auch als gemeiner Steuerzahler fragt man sich doch eingängig, ob es nicht wichtigere Themen auf einer Innenministerkonferenz zu besprechen gibt, die die Gesellschaft in der Tat derlei missbilligt.

Insbesondere im Hinblick auf negative Beispiele in eben jenen Strafverfolgungsbehörden in der jüngsten Vergangenheit sowie eine mangelnde transparente Fehlerkultur und die daraus resultierenden Folgen.

30 Sep

Gemeinsame Stellungnahme der beteiligten Anwälte und der Fanhilfe Münster zur Einstellung des Verfahrens gegen den Polizeibeamten im Fall des Balljungen

Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten, der im Mai 2019 einen minderjährigen Balljungen während eines Platzsturms der gegnerischen Fans geschlagen und verletzt hat, gemäß § 153a StPO eingestellt.

Die Vorschrift erlaubt es, von der Erhebung einer Anklage abzusehen, wenn die erteilten Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Eine solche Entscheidung wird durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts getroffen. Die Weisung besteht in Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 900,00 €, wovon die Hälfte an den Balljungen, die andere Hälfte an eine gemeinnützige Einrichtung zu entrichten ist.

Dies entsetzt uns aus mehreren Gründen. Es ist aber aus unserer Sicht keine Überraschungsentscheidung, da wir von Seiten der Staatsanwaltschaften häufiger eine mutmaßlich prinzipielle Parteilichkeit mit Polizeibeamten beobachten müssen.

Aus unserer Sicht steht vorliegend ein vorsätzlich begangenes Vergehen der Körperverletzung im Amt im Raum, das immerhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten geahndet wird, und nicht, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, allenfalls ein Fahrlässigkeitsdelikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dürfte sich in der Berichterstattung nicht nur in der enormen Reaktion von Fußballfans, sondern auch in den Reaktionen von weiten Teilen der Zivilbevölkerung dokumentiert haben.

In seiner Begründung für die Einstellung behauptet der Staatsanwalt, die mediale Auseinandersetzung sei maßgeblich durch die Eltern oder Anwälte initiiert worden und hätte zudem vornehmlich das weitere Verhalten der Polizei am Abend des Tattages zum Gegenstand gehabt, welches eindeutig gegen die Strafprozessordnung verstoßen hatte und Druck auf den Balljungen und seine Familie aufbaute. Das ist aus unserer Sicht eine Frechheit und verkehrt Ursache und Wirkung.

Nach unserer Erfahrung hat allein der Umstand, dass zahlreiche Videoaufnahmen des in Rede stehenden Vorfalls existieren und diese umgehend medial viral gingen, dazu geführt, dass dieser Fall von unverhältnismäßiger Polizeigewalt überhaupt zu einer formalen Reaktion der Staatsanwaltschaft geführt hat, was die damalige Öffentlichkeitsarbeit des Polizeipräsidiums Münster im Übrigen ebenfalls bestätigt.

Wir verweisen auf die Studie der Ruhr-Universität Bochum unter Leitung des Kriminologen Tobias Singelnstein, wonach das sogenannte Dunkelfeld bei Fällen von Polizeigewalt aufgrund verschiedener Aspekte ungleich höher ist als bei anderen Straftaten. Die Einstellungsquote in Verfahren von Polizeigewalt ist extrem hoch, die Verurteilungsquote extrem niedrig im Vergleich zur Gesamtzahl aller Straftaten. Singelnstein sieht in derartigen Fällen mutmaßlicher Polizeigewalt vor allem die Staatsanwaltschaften in der Verantwortung, denen er vorwirft, ihr Verhältnis zur Polizei nicht belasten zu wollen und von der Grundannahme geleitet zu sein, dass Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt in der Regel unberechtigt seien.

Genau dieser Eindruck wird uns im vorliegenden Verfahren bestätigt: Hier hat die Staatsanwaltschaft in einer viereinhalbseitigen Verfügung Ausführungen dazu gemacht, warum das Verfahren eingestellt werden kann. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass der Staatsanwalt hier einen bemerkenswerten juristischen Limbotanz aufführen musste, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen.

Aus der staatsanwaltlichen Verfügung geht auch hervor, dass es noch ein persönliches Gespräch zwischen Staatsanwalt und beschuldigtem Polizeibeamten nach dessen polizeilicher Vernehmung gegeben haben muss, in der sich der Staatsanwalt einen „persönlichen Eindruck“ verschaffen konnte. Es dürfte nicht sonderlich überraschen, dass unseren Anwälten derartige Hofierungen von Zivilpersonen, die einer Straftat beschuldigt wurden, nicht bekannt sind.

Wenn im Vorfeld in der Presse kolportiert wurde, dass die erste polizeiliche Vernehmung des beschuldigten Beamten „aus Neutralitätsgründen“ sehr bewusst in Bielefeld stattgefunden hat, so muss man zwar festhalten, dass die Neutralität der Polizei durch die Vernehmung in Bielefeld in gewisser Weise gegeben war. Der weitere Gang des Verfahrens zeigt jedoch, dass auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Neutralität der Staatsanwaltschaft angezeigt gewesen wären.

Diesem strukturellen Defizit kann unserer Erfahrung nach nur durch öffentliche Skandalisierung der Vorfälle begegnet werden. Dies hat vorliegend sehr erfolgreich stattgefunden und aus unserer Sicht dafür gesorgt, dass dieser Fall nicht wie viele andere im Dunkelfeld verbleibt. Dass der Geschädigte hier auf die Hilfe der sogenannten „vierten Gewalt“, der Presse, setzen konnte und musste, sollte von der Staatsanwaltschaft nicht gegen ihn verwendet werden, sondern dieser zu denken geben. Solange die drei Gewalten der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ihre Aufgabe nicht erfüllen, ihre Bürger auch vor gewalttätigen Übergriffen von Polizisten zu schützen, ist eine mediale Skandalisierung gleichgearteter Vorfälle zwingend.

Erschreckend ist unserer Ansicht nach auch, dass durch die Staatsanwaltschaft das Fehlverhalten des Polizeibeamten in erster Linie als sorgfaltswidrig dahingehend ausgelegt wurde, dass dieser in der Annahme gehandelt habe, einen KSC-Fan zu treffen, der unter Missachtung der Anordnung, den Platz lediglich bis zur Mittellinie zu stürmen, die Polizeibeamten hätte passieren wollen. Demnach wäre es wohl in Ordnung gewesen, KSC-Fans zu schlagen, was im Übrigen Videos in anderen Fällen ebenfalls dokumentiert haben (hier und hier).

Darüber hinaus lasse sich, so die Staatsanwaltschaft, die Aussage des Beamten, er habe diese Person durch einen vehementen Schubser/Stoß gegen die Brust eindrücklich zurückstoßen wollen, nicht widerlegen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser dabei „abgerutscht“ sei und „ihn (gemeint ist der Stoß) aus nicht abschließend aufklärbaren Gründen in einer Art und Weise ausgeführt hat, dass der Beschuldigte im Ergebnis mit dem rechten Arm, indem er unglücklicherweise auch noch den Einsatzmehrzweckstock nach Art einer Schiene am Unterarm führte, den Kopf des Geschädigten traf“. Diese „doppelte Sorgfaltswidrigkeit“ (Wahrnehmungsfehler vermeintlicher KSC-Fan sowie Stoß/Schubser-Ausführung) führt letztlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt von einem strafbewehrten Verhalten ausgeht, das eine sogenannte Opportunitätsentscheidung im Rahmen einer Einstellung gegen Geldauflage erforderlich macht.

Diese hoch kreative Sachverhaltsauslegung quält die Unschuldsvermutung bis zur Unkenntlichkeit. Die Staatsanwaltschaft macht sich die abwegigen und nur unter dem Druck des vorhandenen Videomaterials geäußerten Einlassungen des Beschuldigten zu eigen und verliert damit aus unserer Sicht jede kritische Distanz. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens darf lügen und beschönigen, um den für sich bestmöglichen Ausgang eines Strafverfahrens zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft hingegen ist zu Objektivität verpflichtet!

Dass dem beschuldigten Polizeibeamten, der im Rahmen seiner Vernehmung die Einsatzsituation völlig überdramatisiert dargestellt hat und auf Vorhalt der Videosequenzen mehrfach einräumen musste, dass diese sich nicht mit seinen Schilderungen in Einklang bringen lassen, attestiert wird, er habe einen Balljungen nicht derart angehen wollen, ist das eine. Das glauben wir ihm sogar. Dass er aber generell Menschen (und darunter fallen auch KSC-Fans!) so nicht behandeln wollte, glauben wir hingegen nicht. Und dies scheint für die Staatsanwaltschaft auch kein großes Problem darzustellen.

Dass ihm zugute gehalten wird, dass er an einem Ausgleichsgespräch mit dem Geschädigten interessiert war, mag rechtlich vertretbar sein, wir haben uns zu der Art und Weise, mit der die Familie bedrängt wurde und den Gründen der Familie, sich hierfür nicht herzugeben, bereits öffentlich auseinandergesetzt.

Die Staatsanwaltschaft billigt dem Beschuldigten ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ im Rahmen seiner von „Gefahr geneigten Umständen“ geprägten, per Definition auf physische Konfrontation mit Dritten angelegten Tätigkeit als Polizeibeamten zu. Das stellt aus unserer Sicht die Gefahr eines Freibriefs für prügelnde Polizeibeamte dar.

Die Einstellung des Verfahrens zeugt von dem unausreichenden und unreflektierten staatlichen Umgang mit Polizeigewalt und kolportiert Bemühungen, Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat zu haben. Wir kritisieren die Ermittlungsweise und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf das Schärfste und sind erschüttert, dass selbst ein derart dokumentierter Fall von Polizeigewalt mit einer Einstellung im bestmöglichen Sinne für den Polizeibeamten abgehandelt wird. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne eine Verhandlung vor Gericht läuft jeglichen Vorstellungen von Objektivität und Transparenz zuwider und lässt Opfer von Polizeigewalt von staatlicher Seite aus wiederholt alleine.

Jetzt Fanhilfe anrufen!